zurück zur Übersicht

Pressemitteilung: ECKERT Rechtsanwälte unterstützt Deutsche Confiserie Gruppe bei erfolgreicher Sanierung

Die Gläubigerversammlungen haben den Insolvenzplänen der zur Deutsche Confiserie Gruppe gehörenden Unternehmen arko GmbH, Hussel GmbH und J. Eilles GmbH & Co. KG zugestimmt. Damit ist die Sanierung beschlossen und die Zukunft der Unternehmen nimmt weiter konkrete Formen an.

Die Gläubigerversammlungen fanden im Nordport Plaza Hotel, Hamburg Airport, Norderstedt statt. Hier wurde zunächst ausführlich über die Fortführung der operativen Unternehmen in den vergangenen Monaten berichtet. Im Anschluss an die Erörterung stimmten sämtliche Gläubigergruppe den Insolvenzplänen zu. Damit bestätigten sie den Kurs der federführend beratenden Sanierungsexperten Markus Kohlstedt und Dr. Rainer Eckert (beide ECKERT Rechtsanwälte). Gemeinsam mit den Sachwaltern Dr. Dietmar Penzlin (Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin) und Dr. Tjark Thies (Reimer Rechtsanwälte) unterstützten sie Geschäftsführer Patrik Weber im Rahmen der Restrukturierung.

„Es ist schön, dass unser mit allen Beteiligten ausgearbeitetes und abgestimmtes Sanierungskonzept so große Zustimmung gefunden hat und nun mit der Annahme des Insolvenzplanes auch von den Gläubigern so gut aufgenommen wurde“, sagt Markus Kohlstedt. „Auf Grundlage des Sanierungskonzepts werden wir das anspruchsvolle Verfahren nun zeitnah beenden können“, ergänzt Dr. Rainer Eckert.

Das Team-Eckert besteht aus: Markus Kohlstedt und Dr. Rainer Eckert (Federführung/Generalbevollmächtigte) sowie Torss Nagel (Arbeitsrecht), Andreas Romey (Insolvenzrecht /Mietrecht), Lars Knipper (Insolvenzrecht) und Dorit Aurich (Steuerrecht).

Die zur Deutsche Confiserie Gruppe gehörenden Unternehmen hatten im Januar beim Amtsgericht Norderstedt einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der Eigenverwaltung gestellt. Grund für die Entwicklung waren vor allem die Corona-Beschränkungen, welche die Unternehmen stark belasteten. Insbesondere die wichtigen Verkaufszeiträume um Ostern und Weihnachten waren im vergangenen Jahr weggebrochen. Gleichzeitig konnten die Unternehmen aufgrund der für den Lebensmittelhandel nicht geltenden Schließungsanordnungen keine Staatshilfen beantragen.

Die Verfahren zählen zu den ersten, die auf Grundlage des seit Januar geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) und dem neu gefassten Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) eröffnet wurden.