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Corona trifft die Wirtschaft hart. Die krisenbedingten Einschränkungen infolge der Pandemie bedeuten für viele Unternehmen einen jähen Geschäftseinbruch.

Die Bundesregierung will deshalb die Regeln zur Insolvenzantragspflicht lockern und betroffenen Betrieben erhebliche Finanzhilfen zur Verfügung stellen.

Der am 16. März 2020 angekündigte Entwurf eines Änderungsgesetzes zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (CorInsAG) liegt nun vor.

Nach Artikel 1 § 1 des Entwurfs wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 zum Regelfall. Sie greift nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei wird eine Vermutungsregel aufgestellt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn diese nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 befristet gelten und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

Auch Insolvenzanträge von Gläubigern werden durch die Änderungen eingeschränkt. Für Gläubigeranträge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

Die Haftung der Geschäftsführung für verbotene Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife soll nicht grundsätzlich suspendiert werden. Liegen jedoch die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, wird auch die Haftung gelockert. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, beziehungsweise solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, sollen keine Haftung auslösen.

Neben den Änderungen zur Insolvenzantragspflicht und der Haftung für verbotene Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife sowie dem Schutz bestimmter Transaktionen vor einer späteren Insolvenzanfechtung enthält das Gesetz auch Erleichterungen bei der Corporate Governance von Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Vereinen, einen verstärkten Schutz von Schuldnern im Rahmen von Miet- und Darlehensverträgen sowie Leistungsverweigerungsrechte für Schuldner, wenn diese infolge der COVID-19-Pandemie nicht mehr leisten können oder ihnen die Leistung unzumutbar geworden ist.

Der mit dem CorInsAG vorgesehene Katalog ist von essentieller Bedeutung und verschafft betroffenen Unternehmen Luft, um den richtigen Sanierungsweg zu finden. Erforderliche Maßnahmen müssen individuell erarbeitet und umgesetzt werden, damit eine nachhaltige Lösung gelingt.

Bei den aktuell im Raum stehenden finanziellen Hilfen handelt es sich letztlich um Darlehen. Inwieweit dann Unternehmen nach Normalisierung der wirtschaftlichen Situation in der Lage sein werden, diese zusätzlichen Belastungen zu schultern, wird sich zeigen müssen. Hier ist ein Anstieg der Insolvenzverfahren und Zahlungsausfällen nicht ausgeschlossen

Unternehmen ist hier zu raten, die Expertise entsprechender Fachleute in Anspruch zu nehmen, um die Instrumente der Insolvenzordnung sowie des Gesellschaftsrechts richtig zu nutzen.